Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 228b
§ 228b – Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Für die Festlegung von Werten bis zum 31. Dezember 2024 gelten bestimmte Vorschriften.
- Diese Vorschriften beziehen sich auf die Bruttolöhne und -gehälter pro Arbeitnehmer.
- Die Werte werden für das gesamte Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelt.
- Es sei denn, es gibt spezielle Regelungen, die etwas anderes festlegen.
- Die genannten Werte sind entscheidend für die Anwendung der Vorschriften.